FAQs

Artikel: FAQs


Förderung und Eigenleistung

Wie hoch ist die Förderung des BMWK?
Die Förderung durch das BMWK (Kommunalrichtlinie) beträgt derzeit im Regelfall 70 Prozent. Details und mögliche Ausnahmen finden Sie hier.

Wie hoch ist die Mindestfördersumme?
Die Mindestfördersumme variiert je nach individuellem Fördersatz. (Fördersatz ist abhängig von folgenden Faktoren: Lage im Braunkohlegebiet, Finanzstärke der Kommune).
Welche Mindestfördersummen bei vorgegebenen Fördersätzen zur Errichtung von Fahrradabstellanlagen am Bahnhof abgedeckt werden müssen, können Sie hier nachlesen. 

Wie hoch ist der Eigenanteil der Kommunen?
Die Kommune trägt in der Regel 30 Prozent der förderfähigen Kosten, kann aber bis auf einen bestimmten Sockelbetrag Drittmittel einbeziehen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier. 

Kann der Eigenanteil der Kommune durch andere Fördertöpfe ergänzt werden?
Ja, im Rahmen der Kommunalrichtlinie ist eine Akkumulation von Förderungen möglich. Ein festgelegter Prozentsatz der Gesamtkosten müssen jedoch von der Kommune aufgewendet werden.

Welche Maßnahmen sind förderfähig?

  • das Herrichten der Fläche (z. B. Untergrundherstellung, Umsetzung/Entsorgung von Alt-Anlagen)
  • Investitionen und Montage der Fahrradabstellanlagen
  • Überdachungen (inklusive integrierter Beleuchtung)
  • Sammelschließanlagen ab zehn Stellplätzen. (Fahrradboxen sind nicht Bestandteil der Bike+Ride-Offensive.)
  • integrierte Photovoltaik-Anlage für die Stromversorgung von Sammelschließanlagen (als energieautarke Insellösung)

Weitere Informationen dazu finden Sie auf folgender Website.

Wir haben die Mindestfördersumme nicht erreicht: Ist es möglich weitere Bahnhöfe (auch anderer Kommunen) zeitnah zu planen, damit ein gesammelter Förderantrag beim ZUG eingereicht werden kann?
Das ist möglich. Wenn dies für eine Kommune absehbar ist, kann sie unterschiedliche Fördervorhaben kombinieren oder sich mit anderen Kommunen zusammenschließen, um die Mindestfördersumme zu erreichen. Um sich über das Prozedere zu informieren, wenden Sie sich bitte an die Projektträgerin (ZUG).

Können bestehende Fahrradabstellplätze modernisiert werden?
Gemäß Kommunalrichtlinie sind auch Kapazitätsausweitungen bzw. der Neubau weiterer Fahrradstellplätze förderfähig. Wegen hoher Nachfrage kann beispielsweise auch eine Reihenbügelanlage durch eine Doppelstockanlage ersetzt werden. Ein Ersatz von alten Anlagen ohne eine zusätzliche Erweiterung der Stellplatzanzahl ist nicht möglich.

Welche Planungsleistungen sind von der Kommune zu erbringen?

Anlagentyp „Reihenbügel“- und „Doppelstock“:
Planungsleistungen seitens der Kommune werden erforderlich, wenn Flächen vorbereitet werden müssen. Das können z. B. erforderliche Skizzen, Kostenschätzungen und Textbausteine sein.

Anlagentyp „Überdachung“:
Ein Standarddach kann über den Rahmvertrag der DB bezogen werden.


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Gestattungsvertrag und Zuständigkeiten

Für welche Dauer wird der Gestattungsvertrag der DB geschlossen?
Der mietkostenfreie Gestattungsvertrag hat eine Vertragslaufzeit von 5 Jahren, die sich im Anschluss stillschweigend und fortlaufend um ein weiteres Jahr verlängert, sofern Sie nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

Was kostet der Gestattungsvertrag?
Bei erfolgreichem Abschluss eines Gestattungsvertrages entstehen einmalige Bearbeitungskosten in Höhe von 950,00 € netto.

Entstehen Mietkosten, wenn sich die errichteten Fahrradabstellanlagen auf DB-Flächen befinden?
Nein, die Gestattung der betreffenden Flächen erfolgt über die gesamte Laufzeit mietkostenfrei. Lediglich für die Ausarbeitung des Gestattungsvertrages fallen 950,00 Euro netto an, wenn die Montage der Anlage abgeschlossen ist. Diese sind an die DB InfraGO AG zu entrichten.

Wer trägt die laufenden Betriebskosten für die Bike+Ride-Anlagen?
Die Betriebskosten liegen in der Verantwortung der Kommunen als Betreiber und Eigentümer der Anlagen.

Wer ist für Waisen- und Schrotträder verantwortlich?
Die Zuständigkeit für die Entfernung und Lagerung der Waisen- und Schrotträder obliegt ausschließlich den Kommunen als Betreiber der Anlagen.

Wer ist für den Rückbau der alten Fahrradabstellanlagen und der abgestellten Fahrräder zuständig?
Als Teil der Flächenherrichtung sind für das Entfernen und Abtransportieren alter Fahrradabstellanlagen und ggfs. dort abgestellter Fahrräder die Kommunen zuständig.

Welche Verträge sind bei einem positiven Ausgang der Verfügbarkeitsprüfung bei DB-Flächen zu schließen?
Bei einem positiven Ausgang der Verfügbarkeitsprüfung ist der Gestattungsvertrag abzuschließen, der auch Bestandteil des Förderantrages wird. Ab dem Tag der Unterzeichnung gehen die Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten auf die Kommune über. Als Anlage enthält der Gestattungsvertrag einen Lageplan, die Mindest-Qualitätsstandards und die Hausordnung der DB InfraGO AG.


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Rahmenvertrag und Standardanlagentypen

Ist es möglich auf andere Hersteller für die Fahrradabstellanlagen zuzugreifen?
Der Abruf des Rahmenvertrages der Bike+Ride-Offensive steht Ihnen frei und ist nicht von der Förderung abhängig. Sie können auch eine Ausschreibung in eigener Organisation durchführen. Für eine Förderung des BMWK sind die Festlegungen der DIN 79008-1:2016-05 und die Hinweise der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) zum Fahrradparken zu berücksichtigen.

Gibt es für Bügel- und Doppelstockanlagen Rahmenverträge und wo finde ich diese?
Ja, es gibt einen Rahmenvertrag mit der Firma ORION Bausysteme GmbH für Bügel- und Doppelstockanlagen, die neben deren Herstellung auch die Lieferung und Montage beinhalten. Nähere Informationen über die Standardanlagen der Bike+Ride-Offensive erhalten Sie in unseren Steckbriefen.

Wie sehen die Standardanlagen aus? Welche Maße haben diese?
Detaillierte Informationen zu unseren Standardanlagen finden Sie in den Steckbriefen.

Können im Rahmen der Bike+Ride-Offensive auch Anlagen auf kommunalen Flächen im Bahnhofsumfeld geplant, beantragt und errichtet werden?
Ja, denn nicht immer gibt es an Bahnhöfen ausreichende Flächen im DB-Eigentum. 


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